(DOWNLOAD) "Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer AG und einer GmbH" by Joachim MonĂen " Book PDF Kindle ePub Free

eBook details
- Title: Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer AG und einer GmbH
- Author : Joachim MonĂen
- Release Date : January 10, 2008
- Genre: Law,Books,Professional & Technical,
- Pages : * pages
- Size : 311 KB
Description
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ulm , 13 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Bisher stellten die Vorschriften betreffend der Haftung von Organmit-gliedern eher ein ''stumpfes Schwert'' dar. Grund hierfĂŒr ist vor allem die Tatsache, dass der Vorstand, welcher die ErsatzansprĂŒche geltend machen mĂŒsste, den Mitgliedern des Aufsichtsrats kollegial und geschĂ€ftlich verbunden ist. Kommt es zu einer SchĂ€digung der Gesellschaft, wirken der Vorstand und der Aufsichtsrat darĂŒber hinaus meistens zusammen oder der Vorstand hĂ€tte zumindest eine eigene Pflichtverletzung einzu-gestehen. Daher sehen die Mitglieder des Vorstandes hĂ€ufig von der Geltendmachung von SchadensersatzansprĂŒchen ab. In den letzten Jahren jedoch, hat die Regierung Anstrengungen unter-nommen, um die Durchsetzung von SchadensersatzansprĂŒchen gegenĂŒber Organmitgliedern zu vereinfachen. Unter anderem durch den Erlass des Corporate Governance Codex und des Gesetzes zur Unternehmensinteg-ritĂ€t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wurden die Rechte der KleinaktionĂ€re gestĂ€rkt (dazu unter 2.2.3.). AuĂerdem fĂŒhrte das UMAG die sog. Business Judgement Rule (BJR) ein (2.1.3.). Die Haftung von AufsichtsrĂ€ten gliedert sich in zwei Bereiche. Zum Enen in die Binnenhaftung gegenĂŒber der Gesellschaft (dazu unter 2.) und die AuĂenhaftung gegenĂŒber Anteilseignern, GlĂ€ubigern und anderen gesellschaftsfremden Dritten (dazu unter 3.). Entscheidend fĂŒr die Innenhaftung ist das Vorliegen der Tatbestands-merkmale der §§ 93II, 116 AktG (2.1), welche sinngemÀà auf den Auf-sichtrat angewandt werden. ZunĂ€chst muss eine Pflichtverletzung von Seiten des Aufsichtsratsmitglieds bestehen (2.1.2.). Zu den wichtigsten Pflichten des Aufsichtsrats zĂ€hlen die Verschwiegenheitspflicht (2.1.2.1.) und die Ăberwachung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung (2.1.2.2.), darĂŒber hinaus muss Verschulden (2.1.3.) und eine SchĂ€digung der Gesellschaft vorlie-gen (2.1.4). FĂŒr die Geltendmachung der SchadensersatzansprĂŒche ist zunĂ€chst der Vorstand bzw. die GeschĂ€ftsfĂŒhrung verantwortlich (2.3.1.). Bleibt der Vorstand untĂ€tig, können aber auch die Hauptversammlung (2.3.2.) oder aber die AktionĂ€re (2.3.3.) tĂ€tig werden. Bei der AuĂenhaftung können AnsprĂŒche gegen die AufsichtsrĂ€te von Seiten der Anteilseigner (3.1.) und von GlĂ€ubigern/Dritten (3.2.) geltend gemacht werden.